Otte H-G WEB
Hans-Georg Otte
registrierter Rechtsbeistand für die gesetzliche Rentenversicherung und Schwerbehindertenrecht
zugelassen Sozialgerichte und Landessozialgerichte
 
Scheinselbstständigkeit
 
Ist ein Selbständiger nur zum Schein selbständig - z.B. um die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zu umgehen, so spricht
man hier von einer Scheinselbständigkeit. Es wird nicht bereits bei Anmeldung des Gewerbes oder der freiberuflichen Tätigkeit
festgestellt ob jemand der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder nicht.
 
Wird erst nach Jahren festgestellt, dass der Selbständige der Sozialversicherungspflicht unterliegt, so können die
Beiträge zur gesamten gesetzlichen Sozialversicherung für die rückwirkenden Jahre vom Schein-Selbständigen angefordert werden.
 
 
Diese Merkmale sprechen einzeln für eine Scheinselbständigkeit:
  • Personen mit einem Auftraggeber werden zwar vertraglich als selbstständig bezeichnet, müssen aber wie ein Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis handeln, diese Personen gelten als scheinselbstständig. Denn tatsächlich sind Sie abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig.
  • die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten
  • die Verpflichtung, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten
  • die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen
  • die Verpflichtung, in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten zu arbeiten
  • die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind
 
Derartige Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten, denen sich ein echter Selbstständiger nicht unterwerfen muss.
 
Wichtig für die Beurteilung, ob Sie selbstständig sind, ist vor allem die Ausgestaltung von Verträgen mit Ihren Geschäftspartnern.  Es kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse im beruflichen Alltag an.
 
Wer tatsächlich selbstständig ist, trägt das unternehmerische Risiko in vollem Umfang selbst und kann seine Arbeitszeit
frei gestalten. Der Erfolg des finanziellen und persönlichen Einsatzes ist dabei ungewiss und hängt nicht von dritter Seite ab.
 
Gewissheit erhalten Sie, wenn Sie bei der
 
          Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund
                  10704 Berlin
 
einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status stellen. Sie erhalten dann einen bindenden Bescheid aus dem hervorgeht, ob Sie der Sozialversicherungspflicht unterliegen oder nicht. Dieser Bescheid ist für alle Beteiligten nach Bescheiderteilung bindend.