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Hans-Georg Otteregistrierter Rechtsbeistand für die gesetzliche Rentenversicherung und Schwerbehindertenrechtzugelassen Sozialgerichte und Landessozialgerichte |
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Scheinselbstständigkeit Ist ein Selbständiger nur zum Schein selbständig - z.B. um die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zu umgehen, so spricht man hier von einer Scheinselbständigkeit. Es wird nicht bereits bei Anmeldung des Gewerbes oder der freiberuflichen Tätigkeit festgestellt ob jemand der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder nicht. Wird erst nach Jahren festgestellt, dass der Selbständige der Sozialversicherungspflicht unterliegt, so können die Beiträge zur gesamten gesetzlichen Sozialversicherung für die rückwirkenden Jahre vom Schein-Selbständigen angefordert werden. Diese Merkmale sprechen einzeln für eine Scheinselbständigkeit:
- Personen mit einem Auftraggeber werden zwar vertraglich als selbstständig bezeichnet, müssen aber wie ein Arbeitnehmer im Beschäftigungsverhältnis handeln, diese Personen gelten als scheinselbstständig. Denn tatsächlich sind Sie abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig.
- die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten
- die Verpflichtung, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten
- die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen
- die Verpflichtung, in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten zu arbeiten
- die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind
Derartige Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten, denen sich ein echter Selbstständiger nicht unterwerfen muss. Wichtig für die Beurteilung, ob Sie selbstständig sind, ist vor allem die Ausgestaltung von Verträgen mit Ihren Geschäftspartnern. Es kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse im beruflichen Alltag an. Wer tatsächlich selbstständig ist, trägt das unternehmerische Risiko in vollem Umfang selbst und kann seine Arbeitszeitfrei gestalten. Der Erfolg des finanziellen und persönlichen Einsatzes ist dabei ungewiss und hängt nicht von dritter Seite ab. Gewissheit erhalten Sie, wenn Sie bei der
Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund
10704 Berlin
einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status stellen. Sie erhalten dann einen bindenden Bescheid aus dem hervorgeht, ob Sie der Sozialversicherungspflicht unterliegen oder nicht. Dieser Bescheid ist für alle Beteiligten nach Bescheiderteilung bindend. |
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