Otte H-G WEB
Hans-Georg Otte
registrierter Rechtsbeistand für die gesetzliche Rentenversicherung und Schwerbehindertenrecht
zugelassen Sozialgerichte und Landessozialgerichte
 
Viele Selbständige stellen im Laufe der Zeit fest, dass ihre Arbeitnehmer durch die gesetzliche Sozialversicherung häufig besser abgesichert sind als der Chef. Daher gilt auch bei Selbständigen der Grundsatz:
 
 
  • Alt werden Sie von selbst - und für die Altersversorgung haben Sie - gerade bei jungen Selbständigen noch ausreichend Zeit.
  • Funktionseinschränkungen und Gesundheitsstörungen sind das Problem des Selbständigen, die seine langfristige Planung in der Selbständigkeit beeinträchtigen können. Diese Situation kann plötzlich und völlig unvorhergesehen eintreten. Für den Eintritt einer solchen Situation sollten Sie sich daher zu Beginn der Selbständigkeit bei der
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          - gesetzlichen Krankenversicherung / Pflegekasse
          - gesetzlichen Rentenversicherung
          - gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) für Selbständige
          - Arbeitslosenversicherung (Bundesagentur für Arbeit) für Selbständige
     
    über die Möglichkeiten der Vorsorgeabsicherung eines Selbständigen Informieren. Die Versicherungsträger haben eine Vielzahl von Möglichkeit bereitgestellt, die eine Starthilfe gerade bei einer Neugründung der Selbständigkeit darstellen.
     
  • Bei einem evtl. Wechsel von der Selbständigkeit zurück in eine Arbeitnehmertätigkeit werden die gesetzlichen Absicherungen mit übernommen und über die Arbeitnehmertätigkeit weitergeführt.
  • Überprüfen Sie regelmäßig zusammen mit Ihrem Lebenspartner den Stand Ihrer Versorgungssituation.
 
Selbständige und Scheinselbständigkeit
 
    Bitte sehen Sie sich auf jeden Fall die Informationen unter Scheinselbständigkeit an.
 
Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung
 
    Für die Gewährung der Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung müssen neben den medizinischen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sein.
     
    Versicherungsrechtliche Voraussetzungen:
     
    In den letzten 60 Monaten vor Eintritt der Erwerbsminderung (Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbs- minderung) müssen  mindestens 36 Monate Pflichtbeitragszeiten nachgewiesen werden.
     
    Da in der Regel der Selbständige nach Beendigung seiner sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmertätigkeit keine Pflichtbeiträge mehr entrichtet, sind diese Voraussetzungen 24 Monate nach dem Ausscheiden aus einem Arbeitnehmerverhältnis nicht mehr gegeben.
     
    Sollte der Selbständige wieder einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, so besteht erst nach 36 Monaten wieder ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Der medizinisch festgestellte Eintritt der Erwerbsminderung darf jedoch auch hier erst nach 36 Monaten eingetreten sein. Wird festgestellt, dass der medizinisch festgestellte Eintritt der Erwerbsminderung vorher erfolgt ist, so sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente wegen Erwerbsminderung nicht gegeben.
 
 
Die private selbständigen Berufsunfähigkeits- / Erwerbsunfähigkeitsversicherung
 
    Sie sollten im privaten Bereich im Rahmen einer selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung und / oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung für diesen Fall vorsorgen. Achten Sie bitte darauf, dass nach Möglichkeit Ihre derzeitige Tätigkeit bei der Prüfung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zugrunde gelegt wird und keine Verweisung auf andere Tätigkeiten erfolgen kann.
     
    Skizzieren Sie kurz, wann Ihrer Meinung nach der Fall der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Lassen Sie sich auf dieser Basis von der privaten Versicherungsunternehmen  bestätigen, dass in den von Ihnen genannten Fällen der Leistungsfall eintritt.
     
    Es empfiehlt sich im Internet bei verschiedenen Versicherungsgesellschaften im Vorwege Auskunft einzuholen.